Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 171 Überlegungspause
Stand: 25.08.2026
Die oder der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion verlangt.