(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.