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§ 17 BayLTGeschO (Bayern) — Teilnahme an den Sitzungen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.