Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 16 Einberufung
Stand: 25.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.