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BayLTGeschO

§ 169 Abstimmungsregeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-1 (1) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-2 (2) Die Ausschüsse stimmen über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. Liegen davon abweichende vorläufige Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse bzw. abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse vor, so entscheidet der Ausschuss, welche Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt wird. Wird eine abweichende Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt, kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-3 (3) Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-4 (4) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündigung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-5 (5) Abgestimmt wird durch Handzeichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-6 (6) So weit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169#abs-7 (7) Bei der Abstimmung über eine Eingabe kommt bei Stimmengleichheit kein Votum zu Stande. In diesem Fall wird die Beratung der Eingabe unterbrochen bzw. vertagt.

§ 168 § 170