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§ 168 Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/168#abs-1 (1) Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/168#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/168#abs-3 (3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).

§ 167 § 169