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# § 169 BayLTGeschO (Bayern) — Abstimmungsregeln

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.

(2) Die Ausschüsse stimmen über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. Liegen davon abweichende vorläufige Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse bzw. abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse vor, so entscheidet der Ausschuss, welche Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt wird. Wird eine abweichende Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt, kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.

(3) Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss.

(4) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündigung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen.

(6) So weit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.

(7) Bei der Abstimmung über eine Eingabe kommt bei Stimmengleichheit kein Votum zu Stande. In diesem Fall wird die Beratung der Eingabe unterbrochen bzw. vertagt.

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Zitiervorschlag: § 169 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/169

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