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§ 170 Erklärungen zur Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/170#abs-1 (1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/170#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/170#abs-3 (3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/170#abs-4 (4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.

§ 169 § 171