Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 167 Fragestellung bei Abstimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.

§ 166 § 168