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§ 166 Beschlussfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/166#abs-1 (1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/166#abs-2 (2) Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.

§ 165 § 167