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§ 167 BayLTGeschO (Bayern) — Fragestellung bei Abstimmungen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.