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BayLTGeschO§ 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-1 (1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-2 (2) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Redeliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. Nach der Antragstellung auf Schluss der Redeliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-4 (4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Redeliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-5 (5) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/159#abs-6 (6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.