nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 159 BayLTGeschO (Bayern) — Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.

(2) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.

(3) Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Redeliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. Nach der Antragstellung auf Schluss der Redeliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.

(4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Redeliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.

(5) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

(6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.