Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 158 Redezeiten
Stand: 25.08.2026
Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.