Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 160 Wiedereröffnung der Aussprache
Stand: 25.08.2026
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.