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§ 158 BayLTGeschO (Bayern) — Redezeiten

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.