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§ 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/157#abs-1 (1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/157#abs-2 (2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/157#abs-3 (3) Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

§ 156 § 158