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# § 157 BayLTGeschO (Bayern) — Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.

(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

(3) Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

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Zitiervorschlag: § 157 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/157

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