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§ 136 Teilnahme an Sitzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/136#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, dem es angehört. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bei Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, anwesend zu sein. Dies gilt auch für nichtöffentliche, nicht aber für geheime Sitzungen. Auf Wunsch soll ihm die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Wort erteilen; auf Antrag einer Fraktion entscheidet hierüber der Ausschuss. § 79 Abs. 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/136#abs-2 (2) Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, so kann die an erster Stelle unterzeichnete Antragstellerin oder der an erster Stelle unterzeichnete Antragsteller oder bei deren oder dessen Verhinderung die oder der jeweils nächst Mitunterzeichnete mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der den Antrag Vertretende hat das Recht, den Antrag zu begründen, sich an der Aussprache zu beteiligen und vor dem Schlusswort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nochmals das Wort zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/136#abs-3 (3) Die Ausschüsse können zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Soweit hieraus Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/136#abs-4 (4) Für die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gelten die Vorschriften des Teils VII 1. Abschnitt (Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung).

§ 135 § 137