Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 137 Gemeinsame Sitzungen
Stand: 25.08.2026
Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.