nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 137 BayLTGeschO (Bayern) — Gemeinsame Sitzungen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.