Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 129 Hammelsprung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/129#abs-1 (1) Erscheint das Ergebnis der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer der Schriftführerinnen oder einem der Schriftführer auch nach der gemäß § 128 Satz 3 durchzuführenden Gegenprobe zweifelhaft, so werden die Stimmen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 2 gezählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/129#abs-2 (2) Auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal und die Türen werden bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jede dieser Türen stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtagsamts (§ 13 Abs. 2 findet Anwendung). Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja “, „Nein “ oder „Enthaltung “ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden dabei von den Schriftführerinnen und Schriftführern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts laut gezählt. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt das Ende der Zählung. Mitglieder des Landtags, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, werden nicht gezählt. Die Präsidentin oder der Präsident und die an der Zählung beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Das amtierende Präsidium stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.