Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 128 Einfache Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.