Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 128 Einfache Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.

§ 127 § 129