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# § 128 BayLTGeschO (Bayern) — Einfache Abstimmung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 128 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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