Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 113 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/113#abs-1 (1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/113#abs-2 (2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.