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# § 113 BayLTGeschO (Bayern) — Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.

(2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.

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Zitiervorschlag: § 113 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/113

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