Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 114 Unterbrechen der Sitzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/114#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/114#abs-2 (2) Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

§ 113 § 115