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# § 10 BayLTGeschO (Bayern) — Einberufung und Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

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Zitiervorschlag: § 10 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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