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BayLStS

§ 5 Stiftungsvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/5#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Im Übrigen regelt der Vorstand den Geschäftsgang und die Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/5#abs-2 (2) Jedes Vorstandsmitglied ist für die Stiftung jeweils einzeln passiv vertretungsberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/5#abs-3 (3) Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich. Der Stiftungsrat kann zur Abgeltung persönlicher Auslagen angemessene Pauschalbeträge sowie pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands festlegen.

§ 4 § 6