Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung
BayLStS§ 4 Stiftungsvermögen
Stand: 25.08.2026
Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und den Stiftungszweck nachhaltig zu fördern.