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# § 5 BayLStS (Bayern) — Stiftungsvorstand

Satzung der Bayerischen Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Im Übrigen regelt der Vorstand den Geschäftsgang und die Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist für die Stiftung jeweils einzeln passiv vertretungsberechtigt.

(3) Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich. Der Stiftungsrat kann zur Abgeltung persönlicher Auslagen angemessene Pauschalbeträge sowie pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands festlegen.

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Zitiervorschlag: § 5 BayLStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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