Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung
BayLStS§ 6 Stiftungsrat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/6#abs-1 (1) Die in Art. 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayLStG genannten Stiftungsratsmitglieder bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. Die übrigen Stellvertreter werden entsprechend Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayLStG bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/6#abs-2 (2) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/6#abs-3 (3) § 5 Abs. 3 ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 9 BayLStG entsprechend anzuwenden.