Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung

BayLStS

§ 3 Stiftungsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/3#abs-1 (1) Bei der Vergabe von Fördermitteln finden Art. 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Anwendung. Zuständige Dienststelle im Sinn dieser Vorschriften ist die Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/3#abs-2 (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

§ 2 § 4