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§ 4 BayLStS (Bayern) — Stiftungsvermögen

Satzung der Bayerischen Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und den Stiftungszweck nachhaltig zu fördern.