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# Art 25 BayLBG (Bayern) — Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.

(2) Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt. Wer die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erworben hat, kann an Grundschulen und Mittelschulen verwendet werden; wer die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hat, kann entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen auch an anderen Schularten verwendet werden. Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.

(3) Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 25 BayLBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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