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§ 14 BayKompV (Bayern) — Ökokontomaßnahmen

Bayerische Kompensationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Ökokontomaßnahmen kommen insbesondere dauerhafte Maßnahmen gemäß Anlage 4.1 Spalte 6 und Anlage 4.2 Spalte 5 in Betracht.

(2) Die Ökokontomaßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 15 000 Wertpunkten erbringen oder die Ökokontofläche mindestens 2 000 m 2 umfassen, bei besonderer ökologischer Bedeutung der Maßnahmen, insbesondere bei hoher Wertigkeit des Ausgangszustands, in begründeten Fällen auch weniger.