Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung

BayKRegV

§ 1 Aufbau und Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/1#abs-1 (1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):

1. Vertrauensstelle (§ 2),

2. Regionalzentren (§ 3) und

3. Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/1#abs-2 (2) Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.

§ 2