Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung

BayKRegV

§ 2 Vertrauensstelle, Verarbeitung von Daten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/2#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle ist räumlich, personell, technisch und organisatorisch von anderen Organisationseinheiten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit getrennt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/2#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben. Sie

1. nimmt die von den örtlich zuständigen Regionalzentren übermittelten Daten entgegen,

2. stellt der ZKFR und den Regionalzentren pseudonymisierte Daten zur Verfügung,

3. nimmt Daten anderer mit der Krebsregistrierung befasster Stellen entgegen und leitet Daten an diese nach Maßgabe des Bayerischen Krebsregistergesetzes (BayKRegG) weiter,

4. wertet Todesbescheinigungen aus,

5. führt Verfahren zur Abrechnung von Pauschalen und Meldevergütungen durch,

6. sammelt für Bayern zentral Widersprüche und nimmt Widersprüche auch von anderen mit der Krebsregistrierung befassten Stellen entgegen.

§ 1 § 3