Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung

BayKRegV

§ 4 Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/4#abs-1 (1) Die ZKFR ist zuständig für den Vollzug des BayKRegG, soweit nicht die Regionalzentren oder die Vertrauensstelle zuständig sind. Insbesondere wirkt sie beim Melderegisterabgleich und beim Abgleich von Daten anderer mit der Krebsregistrierung befasster Stellen mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/4#abs-2 (2) Die von der ZKFR zur Verfügung gestellten Vorlagen zum Inhalt der Meldungen je Meldeanlass und die von der ZKFR aufgestellten Vorgaben zur Form der Meldung und sonstiger Abfragen sind für die medizinischen Einheiten verbindlich.

§ 3 § 5