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§ 1 BayKRegV (Bayern) — Aufbau und Aufgaben

Krebsregisterverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):

1. Vertrauensstelle (§ 2),

2. Regionalzentren (§ 3) und

3. Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).

(2) Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.