(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):
1. Vertrauensstelle (§ 2),
2. Regionalzentren (§ 3) und
3. Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).
(2) Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.