Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 31 Örtliche Beschränkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/31#abs-1 (1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird in den nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu deren Unterschutzstellung geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung (§ 20 Abs. 2 BJagdG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/31#abs-2 (2) In Wintergattern (Art. 25) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/31#abs-3 (3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten (§ 21 Abs. 3 BJagdG).

Art 30 Art 32