Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 30 Treibjagd, Gesellschaftsjagd
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/30#abs-1 (1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/30#abs-2 (2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.