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# Art 31 BayJG (Bayern) — Örtliche Beschränkungen

Bayerisches Jagdgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird in den nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu deren Unterschutzstellung geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung (§ 20 Abs. 2 BJagdG).

(2) In Wintergattern (Art. 25) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten (§ 21 Abs. 3 BJagdG).

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Zitiervorschlag: Art 31 BayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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