Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 2 Staatliche Aufsicht und Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/2#abs-1 (1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/2#abs-2 (2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26 und 27) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

Art 1 Art 3