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BayJG

Art 26 Mittel und Gegenstand der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/26#abs-1 (1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,

2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,

3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

4. das Berufsjägerwesen,

5. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/26#abs-2 (2) Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.

Art 25 Art 27