Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 26 Mittel und Gegenstand der Förderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/26#abs-1 (1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
4. das Berufsjägerwesen,
5. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/26#abs-2 (2) Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.