nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 2 BayJG (Bayern) — Staatliche Aufsicht und Förderung

Bayerisches Jagdgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26 und 27) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.