Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt. 1 Gesetzeszweck
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/1#abs-1 (1) Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) dazu dienen:
1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 1 BayJG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 24.05.2024 – 19 NE 23.1521Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.