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Art 17 Jagderlaubnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/17#abs-1 (1) Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Revierinhabern muß die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen bevollmächtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/17#abs-2 (2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 12 und 13 BJagdG und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/17#abs-3 (3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende Jagderlaubnis in Textform bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 BJagdG, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) zur Prüfung vorzulegen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/17#abs-4 (4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/17#abs-5 (5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

Art 16 Art 18