Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 40 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/40#abs-1 (1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/40#abs-2 (2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 BJagdG und Abs. 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.