Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/4#abs-1 (1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/4#abs-2 (2) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.