Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/4#abs-1 (1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/4#abs-2 (2) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Art 3 Art 5